Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
| Abschnitt 2 - Einheitliche Entscheidung (§§ 44a - 45) |
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Rechtsprechung zu § 44b SGB II
390 Entscheidungen zu § 44b SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08
Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R
Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05
Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - unbestimmter ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05
- OLG Zweibrücken, 18.04.2007 - 5 WF 16/07
Übergang von Unterhaltsansprüchen des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf ...
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum - ...
- OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - 8 UF 155/08
Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II können rechtsfähig ...
- BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R
Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05
Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung - Einkommensberücksichtigung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05
- KG, 28.11.2008 - 9 U 137/08
Passivlegitimation: Inanspruchnahme eines JobCenters in Berlin wegen ...
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Querverweise
- SGB II
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- Leistungen
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85
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