Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49) |
(1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.
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Querverweise
Auf § 48a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- SGB II
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 18c (Bund-Länder-Ausschuss)
- Finanzierung und Aufsicht
- § 48b (Zielvereinbarungen)
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51b (Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)