Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49) |
(1) 1Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. 2Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2011 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 49 SGB II
6 Entscheidungen zu § 49 SGB II in unserer Datenbank:
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