Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 6 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand umfasst.
Rechtsprechung zu § 51 SGB II
4 Entscheidungen zu § 51 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 06.09.2006 - L 13 AS 3108/06
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - keine Aufrechnung zur Tilgung ...
- LSG Bayern, 07.09.2010 - L 8 SO 151/10
Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Streit über ...
- SG Detmold, 16.12.2009 - S 18 (24) AS 88/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Schleswig-Holstein, 25.11.2009 - L 6 AS 24/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; ...
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