Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 6 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a)   

§ 51a
Kundennummer

Jeder Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundesagentur von den zugelassenen kommunalen Trägern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kundennummer ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nutzen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie den Zwecken nach § 51b Absatz 3. Soweit vorhanden, ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfsgemeinschaften. Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten. Bei der Übermittlung der Daten verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bundesagentur vergebene Trägernummer.

Rechtsprechung zu § 51a SGB II

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Literatur im Internet zu § 51a SGB II

Querverweise

Auf § 51a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Fördern und Fordern
        § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
     
      Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
        § 51b (Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
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