Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 6 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a) |
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke verarbeitet und genutzt werden:
| 1. | die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen, | |
| 2. | Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, | |
| 3. | die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55, | |
| 4. | die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52, | |
| 5. | die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. |
(4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
Rechtsprechung zu § 51b SGB II
6 Entscheidungen zu § 51b SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 72/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Einstehensgemeinschaft ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1173/10
Mietrecht - Daten aus dem Mietverhältnis als "Sozialgeheimnis"?
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 2 AS 10/11
- BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der ...
- LSG Bayern, 01.07.2011 - L 7 AS 461/11
Datenschutz und Überweisungsvermerk
- SG Fulda, 07.08.2006 - S 9 AS 95/06
Amtshilfeanspruch der Optionskommune - Zugang zu Stellenangeboten und ...
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Querverweise
- SGB II
- Fördern und Fordern
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 18c (Bund-Länder-Ausschuss)
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51a (Kundennummer)
- Statistik und Forschung
- § 53 (Statistik und Übermittlung statistischer Daten)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 75 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b)