Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung (§§ 50 - 52a)   
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Textdarstellung

  

§ 51b
Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:

1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

(4) 1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. 2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
11.08.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende03.08.2010BGBl. I S. 1112
22.07.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze15.07.2009BGBl. I S. 1939
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
30.12.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung22.12.2008BGBl. I S. 2959
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)20.04.2007BGBl. I S. 554
01.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706

Rechtsprechung zu § 51b SGB II

31 Entscheidungen zu § 51b SGB II in unserer Datenbank:

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Alle 31 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 51b SGB II

12.08.2010Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches SozialgesetzbuchBGBl. I S. 1150

Querverweise

Auf § 51b SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) 
      Fördern und Fordern
        § 6a (Zugelassene kommunale Träger)
        § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
          § 18c (Bund-Länder-Ausschuss)
     
      Finanzierung und Aufsicht
        § 48a (Vergleich der Leistungsfähigkeit)
        § 48b (Zielvereinbarungen)
     
      Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
        § 51a (Kundennummer)
     
      Statistik und Forschung
        § 53 (Statistik und Übermittlung statistischer Daten)
Was ist das?

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