Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 7 - Statistik und Forschung (§§ 53 - 55) |
Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden. Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 54 SGB II
3 Entscheidungen zu § 54 SGB II in unserer Datenbank:
- SG Detmold, 23.02.2009 - S 10 (21) AS 99/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2010 - L 19 (20) AS 51/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LAG Schleswig-Holstein, 11.11.2005 - 2 Ta 229/05
Prozesskostenhilfe, Einkommen , Kindergeld, Berücksichtigung
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