Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d)   
§ 6
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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Literatur im Internet zu § 6 SGB II

Querverweise

Auf § 6 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Fördern und Fordern
        § 4 (Leistungsformen)
        § 6a (Zugelassene kommunale Träger)
        § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
        § 6c (Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Zuständigkeit und Verfahren
          § 36 (Örtliche Zuständigkeit)
        Einheitliche Entscheidung
          § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
          § 44c (Trägerversammlung)
          § 44d (Geschäftsführerin, Geschäftsführer)
          § 44g (Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung)
     
      Finanzierung und Aufsicht
        § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 76 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 SGB II:

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