Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64) |
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
| 1. | des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, | ||
| 2. | des § 63 Absatz 1 Nummer 6 | ||
| a) | die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie | ||
| b) | die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | ||
(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsprechung zu § 64 SGB II
Entscheidung zu § 64 SGB II in unserer Datenbank:
- ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11
Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung nach § 14 l TzBfG
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