Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 10 - Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (§ 64)   

§ 64
Zuständigkeit

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Rechtsprechung zu § 64 SGB II

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Literatur im Internet zu § 64 SGB II

Querverweise

Auf § 64 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Fördern und Fordern
        § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
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