Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.
(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
| 1. | geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, | |
| 2. | sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen, | |
| 3. | sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen, | |
| 4. | sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und | |
| 5. | sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. |
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 6a SGB II
82 Entscheidungen zu § 6a SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- SG Schleswig, 22.11.2005 - S 5 AS 455/05
Sozialdatenschutz - unverschlüsselter Zugang zum Arbeitgeberpool der Datenbank ...
- VG Düsseldorf, 14.10.2004 - 21 L 2927/04
Keine Teilnahme der Landkreise Euskirchen, Lippe und des Rhein-Kreises Neuss am ...
- LSG Sachsen, 18.09.2008 - L 3 AS 40/08
Beteiligtenfähigkeit von Arbeitsgemeinschaften im sozialgerichtlichen Verfahren
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
- SG Detmold, 09.12.2005 - S 13 AS 51/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum - ...
- SG Detmold, 27.07.2006 - S 13 AS 40/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2006 - L 1 AS 5/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - ...
- BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2005 - L 9 B 1/05
Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen Dritter gegen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 18.01.2005 - S 5 AS 1/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Dortmund, 18.01.2005 - S 5 AS 1/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2011 - L 10 AS 1691/10
Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf; Alleinerziehende; Pflege; Erziehung; Bedarf; ...
- SG Detmold, 04.06.2009 - S 10 AS 106/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise ...
- LAG Schleswig-Holstein, 05.02.2008 - 5 Sa 317/07
Befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrund, Aufgabe von begrenzter Dauer, ...
- SG Detmold, 24.07.2007 - S 8 AS 198/05
Einsatz einer Lebensversicherung bei Alg II
- SG Detmold, 14.02.2006 - S 10 AS 13/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Detmold, 01.03.2006 - S 13 AS 66/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Detmold, 15.03.2006 - S 10 AS 41/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Detmold, 09.05.2006 - S 18 AS 62/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Literatur im Internet zu § 6a SGB II
Querverweise
- SGB II
- Fördern und Fordern
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 (Zuständigkeit)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 75 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 19a (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 203a (Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 252 (Beitragszahlung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Meldungen
- § 193 (Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 252 (Anrechnungszeiten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
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