Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.
(2) 1Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
1. | geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, | |
2. | sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen, | |
3. | sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen, | |
4. | sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und | |
5. | sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. |
2Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 4Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. 2Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. 3Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
(6) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. 2Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 3Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
(7) 1Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
11.08.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 6a SGB II
422 Entscheidungen zu § 6a SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 18 AS 1532/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune ...
- LSG Hessen, 06.02.2024 - L 6 AS 413/23
Grundsicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
- BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18
Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 494/13
Wiedereinstellung eines nach § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 übergegangenen Arbeitnehmers
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 7 Sa 494/13
- BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12
Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - ...
- LSG Hessen, 24.02.2023 - L 9 AS 572/19
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 14.18
Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14
Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit
- BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 6a SGB II
21.10.2014 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 1638 |
Querverweise
Auf § 6a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Einheitliche Entscheidung
- § 44b (Gemeinsame Einrichtung)
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- § 64 (Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 19a (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
- § 282b (Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 203a (Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 252 (Beitragszahlung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Rentenrechtliche Zeiten
- § 58 (Anrechnungszeiten)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 148 (Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Meldungen
- § 193 (Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 252 (Anrechnungszeiten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)