Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 78)   

§ 73
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen.

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