Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13)   
§ 7a
Altersgrenze

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den

Geburts-

jahrgang

erfolgt eine

Anhebung

um Monate

auf den Ablauf des

Monats, in dem ein

Lebensalter vollendet

wird von

1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 2467 Jahren.

Rechtsprechung zu § 7a SGB II

116 Entscheidungen zu § 7a SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 7a SGB II

Querverweise

Auf § 7a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Anspruchsvoraussetzungen
        § 7 (Leistungsberechtigte)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Einheitliche Entscheidung
          § 44c (Trägerversammlung)

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