Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) 1Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. 2Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 |
Rechtsprechung zu § 8 SGB II
2.103 Entscheidungen zu § 8 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 13.12.2023 - L 16 AS 382/22
Widerspruchsbescheid, Erwerbsfähigkeit, Ermessenserwägungen, ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2021 - L 3 AS 1/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Aufforderung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 6 AS 873/23
- LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20
Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - 2 L 120/16
Niederlassungserlaubnis
- LSG Hessen, 02.11.2022 - L 4 SO 124/22
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- SG Dortmund, 24.10.2016 - S 32 AS 4290/15
Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als ...
- SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19
Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?
Querverweise
Auf § 8 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 74 (Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109a (Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 SGB II:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- §§ 18 ff. (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen) (zu 8 II)