Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13)   
§ 8
Erwerbsfähigkeit

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Rechtsprechung zu § 8 SGB II

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 SGB II

Querverweise

Auf § 8 SGB II verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 8 SGB II:
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          §§ 18 ff (Beschäftigung) (zu 8 II)

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