Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Rechtsprechung zu § 8 SGB II
758 Entscheidungen zu § 8 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 14.07.2011 - L 7 AS 107/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 3 AS 1477/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in ...
- LSG Bayern, 09.09.2009 - L 18 SO 52/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit - Bezug einer Rente wegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - L 13 AS 4377/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2012 - L 9 AS 47/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erwerbsfähigkeit von Ausländern - rumänischer ...
- LSG Hessen, 14.10.2009 - L 7 AS 166/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewöhnlicher Aufenthalt von ausländischen ...
- LSG Bayern, 13.01.2009 - L 7 B 1037/08
- SG Wiesbaden, 15.01.2008 - S 16 AS 690/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für ...
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Querverweise
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109a (Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- §§ 18 ff (Beschäftigung) (zu 8 II)