Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Rechtsprechung zu § 8 SGB II
618 Entscheidungen zu § 8 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Dessau, 21.07.2005 - S 9 AS 386/05
D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Erwerbsfähigkeit, Zustimmung, ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in ...
- SG Berlin, 22.09.2009 - S 26 AS 27018/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische ...
- SG Frankfurt/Oder, 23.04.2008 - S 16 AS 600/05
D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Erwerbstätigkeit, ...
- LSG Bayern, 22.11.2004 - L 5 R 698/04
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der ...
- SG Aachen, 26.08.2008 - S 11 AS 96/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Bayern, 13.01.2009 - L 7 B 1037/08
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2006 - L 13 AS 4377/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer ...
- SG Berlin, 07.07.2009 - S 47 SO 1643/08
Sozialhilfe - Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt "bis auf weiteres"- kein ...
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Querverweise
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109a (Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- §§ 18 ff (Beschäftigung) (zu 8 II)
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