Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Rechtsprechung zu § 8 SGB II
Rechtsprechungsübersichten:
- 55 Entscheidungen zu § 8 SGB II im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 SGB II
Querverweise
Auf § 8 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109a (Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- §§ 18 ff (Beschäftigung) (zu 8 II)
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