Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13) |
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Rechtsprechung zu § 9 SGB II
2.346 Entscheidungen zu § 9 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des ...
- BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R
Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen ...
- SG Berlin, 22.02.2008 - S 123 AS 14752/07
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Vermutung des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - L 5 B 240/07
Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf ...
- SG Düsseldorf, 28.09.2006 - S 24 AS 213/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2008 - L 6 AS 734/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Neuregelung der ...
- BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft - ...
- BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von ...
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R
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Querverweise
- SGB II
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 68 (Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 21 (Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Haushaltsmitglieder
- § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)