Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
| 1. | die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen, | |
| 2. | die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern, | |
| 3. | unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und | |
| 4. | die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. |
(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.
Rechtsprechung zu § 1 SGB III
79 Entscheidungen zu § 1 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R
Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit von Künstlerdiensten der Bundesanstalt ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.08.2011 - L 13 AL 350/11
Arbeitsförderung - Erprobung eines innovativen Projektes gem § 421h SGB 3 - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2012 - 6 Ta 68/12
Prozesskostenhilfe; Prüfungsverfahren; Rechtsunkenntnis; Ablehnung der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - L 29 AL 117/10
Gründungszuschuss; keine Förderung einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich der ...
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R
Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern ...
- BSG, 03.08.2011 - B 11 SF 1/10 R
Rechtswegszuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klage eines ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 7 AL 76/10
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erwerbsfähigkeit - ...
- BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 17/10 R
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - keine Übernahme von ...
- SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB III
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
- § 282a (Übermittlung von Daten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 77a (Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit)