Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a)   
   Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109)   
   Dritter Titel - Leistungsumfang (§§ 104 - 106a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB III (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB III
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 104
Dauer

(1) 1Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.

(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum.

(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.

(4) 1Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von der Agentur für Arbeit geleistet. 2Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerechnet. 3Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557), in Kraft getreten am 01.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften21.12.2015BGBl. I S. 2557
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
30.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung22.12.2008BGBl. I S. 2959

Rechtsprechung zu § 104 SGB III

144 Entscheidungen zu § 104 SGB III in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 144 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht