Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111) |
| Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109) |
| Sechster Titel - Verordnungsermächtigung (§ 109) |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
| 1. | jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte festzulegen, die für die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes maßgeblich sind, | ||
| 2. | die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus | ||
| a) | bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen und | ||
| b) | bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | ||
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
(4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.
Rechtsprechung zu § 109 SGB III
30 Entscheidungen zu § 109 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 1 AL 69/06
Arbeitslosenversicherung
- SG Detmold, 17.01.2002 - S 3 AL 129/00
Arbeitslosenversicherung
- LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 6/10
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
Teilhabe am Arbeitsleben - Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfB - ...
- SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2009 - L 19 B 16/09
Arbeitslosenversicherung
- SG Rostock, 31.08.2009 - S 4 ER 196/09
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben - Eingangsverfahren - Werkstatt für ...
- LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 AL 310/07
- LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
- BGH, 02.02.2012 - III ZR 60/11
Sozialrecht - Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede bei Sozialleistungen
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