Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Erster Unterabschnitt - Grundsätze (§§ 112 - 114)   

§ 114
Leistungsrahmen

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 114 SGB III

13 Entscheidungen zu § 114 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 114 SGB III

Querverweise

Auf § 114 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Allgemeine Vorschriften
        Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
          § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
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