Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Erster Unterabschnitt - Leistungsübersicht (§ 116)   
§ 116
Leistungsarten

Entgeltersatzleistungen sind

1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben,
5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten.

Rechtsprechung zu § 116 SGB III

64 Entscheidungen zu § 116 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 116 SGB III

Querverweise

Auf § 116 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Allgemeine Vorschriften
        Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
          § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
     
      Versicherungspflicht
        Freiwillige Weiterversicherung
          § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)

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