Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)   
   Erster Titel - Allgemeines (§§ 117 - 118)   

§ 118
Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1. das Übergangsgeld,
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 118 SGB III

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Literatur im Internet zu § 118 SGB III

Querverweise

Auf § 118 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Allgemeine Vorschriften
        Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
          § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
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