Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b) |
| Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208) |
| Zweiter Unterabschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 117 - 152) |
| Erster Titel - Regelvoraussetzungen (§§ 117 - 124a) |
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
| 1. | nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), | |
| 2. | sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und | |
| 3. | den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). |
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
| 1. | die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, | |
| 2. | die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und | |
| 3. | die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. |
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
| 1. | eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, | |
| 2. | Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, | |
| 3. | bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und | |
| 4. | bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. |
Rechtsprechung zu § 119 SGB III
- 103 Entscheidungen zu § 119 SGB III im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 119 SGB III
Querverweise
- SGB III
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
- Übergangsregelungen aufgrund von Änderungsgesetzen
- § 434j (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 14 (Zulässigkeit der Befristung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 237 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit)
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