Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
1. | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder | |
2. | die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. |
(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.06.2023 | Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts | 06.06.2023 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 120 SGB III
139 Entscheidungen zu § 120 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 27.02.2015 - L 9 AL 148/13
1. Durch die Immatrikulation entsteht zwischen dem Studenten und der Hochschule ...
- SG Berlin, 15.03.2013 - S 70 AL 6080/12
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - nachträgliche Erteilung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2014 - L 9 AL 49/13
- BSG, 08.04.2013 - B 11 AL 137/12 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 21.09.2012 - L 7 AL 3/12
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis ...
- LSG Hessen, 21.09.2012 - L 7 AL 3/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13
Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft
- LSG Hessen, 05.12.2007 - L 6 AL 104/05
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student an ...
- LSG Hessen, 26.06.2013 - L 6 AL 186/10
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Beginn der ...
- BSG, 21.03.2017 - B 11 AL 1/17 B
Arbeitslosengeld; Grundsatzrüge; Genügen der Darlegungspflicht; Voraussetzungen ...
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer - ...
Querverweise
Auf § 120 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)