Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)   
   Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 122
Ausbildungsgeld

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,

wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1387
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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