Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
1. | einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, | |
2. | einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und | |
3. | einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, |
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 122 SGB III
779 Entscheidungen zu § 122 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
(Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - ...
- LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19
- BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R
Arbeitslosengeldanspruch - Nahtlosigkeitsregelung - Anspruchsvoraussetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 40/21 R
Anspruch auf Leistung von Arbeitslosengeld bei telefonischer Arbeitslosmeldung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 31.08.2022 - 3 A 210/21
- BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - ...
- BFH, 26.07.2012 - VI R 98/10
Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 24.03.2009 - 5 K 2355/06
Voraussetzungen einer Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder; ...
- FG Sachsen, 24.03.2009 - 5 K 2355/06
Querverweise
Auf § 122 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 93 (Berechnung des Einkommens)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 65 (Leistungen zum Lebensunterhalt)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 20 (Gesetzeskonkurrenz)