Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)   
   Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 124
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1150), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes15.07.2022BGBl. I S. 1150
01.01.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1387
01.08.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes08.07.2019BGBl. I S. 1025
01.08.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes23.12.2014BGBl. I S. 2475
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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Querverweise

Auf § 124 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 445 (Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
          § 445a (Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes)
          § 455 (Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
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