Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129) |
| Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129) |
| Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126) |
§ 124
Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung
(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
| 1. | bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf, | |
| 2. | bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 391 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich, | |
| 3. | bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 172 Euro monatlich. |
(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 204 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
| 1. | er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder | |
| 2. | für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen. |
(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu § 124 SGB III
354 Entscheidungen zu § 124 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Schleswig-Holstein, 31.10.2008 - L 3 AL 14/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaftszeit, Berücksichtigung von ...
- LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2009 - L 3 AL 67/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Zeiten ...
- BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - keine Verlängerung der Rahmenfrist für ...
- BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R
Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Hineinreichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - L 1 AL 107/03
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2004 - L 1 AL 107/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2003 - L 8 AL 536/01
Beratungsverschulden und Ablauf des Vierjahreszeitraumes in § 147 Abs 2 SGB ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - L 2 AS 951/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - L 12 AL 63/00
Arbeitslosenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der ...
- BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
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Querverweise
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 (Leistungsberechtigte)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 27 (Leistungen für Auszubildende)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 45 (Leistungen zum Lebensunterhalt)