Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)   
   Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126)   

§ 125
Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt.

Rechtsprechung zu § 125 SGB III

188 Entscheidungen zu § 125 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 125 SGB III

Querverweise

Auf § 125 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Leistungsverfahren in Sonderfällen
          § 335 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)
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