Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Siebter Abschnitt - Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)   
   Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen (§§ 117 - 129)   
   Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld (§§ 119 - 126)   

§ 126
Einkommensanrechnung

(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 242 Euro monatlich,
2. der Eltern bis zu 2 909 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 1 813 Euro monatlich und
3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 1 813 Euro monatlich.

Rechtsprechung zu § 126 SGB III

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Literatur im Internet zu § 126 SGB III

Querverweise

Auf § 126 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
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