Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Achter Abschnitt - Befristete Leistungen (§§ 130 - 135) |
Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn
| 1. | der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und | |
| 2. | die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt. |
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