Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (§§ 136 - 144) |
(1) 1Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. 2Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) 1Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. 2Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
(4) 1Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. 2Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. 3Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 139 SGB III
107 Entscheidungen zu § 139 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 8/18 R
Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit - ...
- LSG Bayern, 23.01.2019 - L 10 AL 238/17
Arbeitslosenversicherung: Zur Frage der Verfügbarkeit eines Studierenden bei ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17
Verfügbarkeit eines Studenten in den Semesterferien
- SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - L 14 AL 102/19
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Ortsabwesenheit durch ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 18 AL 41/20
Arbeitslosengeld - Weiterbildung - Verfügbarkeit
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 4/19 R
Arbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 3 AL 972/14
Arbeitslosengeldanspruch - Sonderfall der Verfügbarkeit - Student - Zeitraum bis ...
- LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 21/18
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld
- LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer - ...
Querverweise
Auf § 139 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
- § 164 (Anordnungsermächtigung)