Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)   

§ 14
Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

Rechtsprechung zu § 14 SGB III

5 Entscheidungen zu § 14 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 14 SGB III

Querverweise

Auf § 14 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Organisation und Datenschutz
        Datenschutz
          § 397 (Automatisierter Datenabgleich)
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