Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)   
   Dritter Unterabschnitt - Anspruchsdauer (§§ 147 - 148)   

§ 147
Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und
2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungs-

pflichtverhältnissen

mit einer Dauer von

insgesamt mindes-

tens ... Monaten

und nach Voll-

endung des ...

Lebensjahres

... Monate
12 6
16 8
20 10
24 12
3050.15
3655.18
4858.24.

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtver-

hältnissen mit einer Dauer von

insgesamt mindestens ... Mo-

naten

... Monate
63
84
105.

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Rechtsprechung zu § 147 SGB III

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Literatur im Internet zu § 147 SGB III

Querverweise

Auf § 147 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Aktivierung und berufliche Eingliederung
          § 45 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
          Selbständige Tätigkeit
            § 93 (Gründungszuschuss)
     
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Anspruchsdauer
            § 148 (Minderung der Anspruchsdauer)
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