Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
| Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164) |
| Vierter Unterabschnitt - Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 149 - 154) |
Das Arbeitslosengeld beträgt
| 1. | für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), | |
| 2. | für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) |
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
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