Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21) |
1Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. 2Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. 3Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 15 SGB III
66 Entscheidungen zu § 15 SGB III in unserer Datenbank:
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