Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)   
   Fünfter Unterabschnitt - Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs (§§ 155 - 160)   

§ 157
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

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Literatur im Internet zu § 157 SGB III

Querverweise

Auf § 157 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
          Selbständige Tätigkeit
            § 93 (Gründungszuschuss)
     
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
            § 158 (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Leistungsverfahren in Sonderfällen
          § 335 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)
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