Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)   
§ 17
Drohende Arbeitslosigkeit

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Rechtsprechung zu § 17 SGB III

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