Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 175a - 239) |
(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
Rechtsprechung zu § 176 SGB III
2 Entscheidungen zu § 176 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - L 18 AL 355/12
Einstweiliger Rechtsschutz - Förderung der beruflichen Weiterbildung - ...
- LSG Hessen, 06.02.2013 - L 6 AL 107/10
Umfangreicher Weiterbildungsanspruch für in der DDR Verfolgte
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Querverweise
Auf § 176 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- SGB III
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)