Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184)   
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Textdarstellung

  

§ 176
Grundsatz

(1) 1Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.

(2) 1Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. 2Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

Rechtsprechung zu § 176 SGB III

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Querverweise

Auf § 176 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Befristete Leistungen und innovative Ansätze
          § 131a (Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung)
     
      Zulassung von Trägern und Maßnahmen
        § 177 (Fachkundige Stelle)
        § 183 (Qualitätsprüfung)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
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