Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21) |
(1) 1Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.
(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
1. | Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, | |
2. | Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, | |
3. | Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen, | |
4. | Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist, | |
5. | Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, | |
6. | Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und | |
7. | kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. |
(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 18 SGB III
42 Entscheidungen zu § 18 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 22.05.2015 - L 7 AS 396/13
Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes
- LSG Sachsen, 07.04.2005 - L 3 AL 178/04
Bewilligung eines Lohnkostenvorschusses auf der Grundlage der Richtlinie zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 - L 26 AS 1621/13
Freie Förderung - Umgehungs- und Aufstockungsverbot - Langzeitabrbeitslosigkeit - ...
- BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R
Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber - Vergleich - arbeitsmarktliche Interessen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 11.12.2006 - L 9 AL 148/06
Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber - Vorliegen von Vermittlungshemmnissen - ...
- LSG Hessen, 11.12.2006 - L 9 AL 148/06
- SG Kassel, 31.01.2007 - S 7 AL 2035/04
Versorgung mit einem Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- LSG Bayern, 27.02.2004 - L 8 AL 256/03
Bewilligung eines Eingliederungszuschusses; Anspruch eines Langzeitarbeitslosen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 12 AL 88/04
Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Eingliederungszuschusses; Voraussetzung ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2021 - L 13 AS 2798/21
- FG Sachsen, 28.09.2005 - 5 K 1298/04
Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz
Querverweise
Auf § 18 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16e (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen)