Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184) |
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) 1Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. 2Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
(3) 1Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.10.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) | 17.07.2017 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) | 18.07.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 180 SGB III
49 Entscheidungen zu § 180 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- SG Berlin, 01.11.2016 - S 137 AS 14835/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ; Gewährung einer Prämie ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20
Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg
- BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R
- BSG, 25.05.2016 - B 11 AL 11/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21
Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 - L 8 AL 1596/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.08.2016 - L 25 AS 1611/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistung für eine Maßnahme zur beruflichen ...
Querverweise
Auf § 180 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufliche Weiterbildung
- § 82a (Qualifizierungsgeld)
- Zulassung von Trägern und Maßnahmen
- § 176 (Grundsatz)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 16 (Leistungen zur Eingliederung)