Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 175a - 239)   

§ 183
Qualitätsprüfung

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

Rechtsprechung zu § 183 SGB III

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Literatur im Internet zu § 183 SGB III

Querverweise

Auf § 183 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 318 (Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
Redaktionelle Querverweise zu § 183 SGB III:
    SGB III
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Anzeige- und Bescheinigungspflichten
            § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung) (zu 183 ff)
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld) (zu 183 ff)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Antrag und Fristen
          § 324 III (Antrag vor Leistung) (zu 183 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 12 II (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu 183 ff)
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