Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Sechster Unterabschnitt - Insolvenzgeld (§§ 183 - 206)   
§ 188
Verfügungen über das Arbeitsentgelt

(1) Soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.

(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfaßt.

(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und sie Insolvenzgeld an den Berechtigten erbracht hat.

(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.

Rechtsprechung zu § 188 SGB III

28 Entscheidungen zu § 188 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 188 SGB III

Querverweise

Auf § 188 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
Redaktionelle Querverweise zu § 188 SGB III:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          §§ 398 ff (Abtretung) (zu 188 I)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            §§ 1279 ff (Pfandrecht an einer Forderung) (zu 188 III)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 833 (Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen) (zu 188 II)

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