Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Sechster Unterabschnitt - Insolvenzgeld (§§ 183 - 206)   
§ 189
Verfügungen über das Insolvenzgeld

Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

Rechtsprechung zu § 189 SGB III

10 Entscheidungen zu § 189 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 189 SGB III

Querverweise

Auf § 189 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Pflichten
        Pflichten im Leistungsverfahren
          Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
            § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
Redaktionelle Querverweise zu § 189 SGB III:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 833 (Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen)
              §§ 850 ff (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)

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