Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)   
§ 19
Behinderte Menschen

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Rechtsprechung zu § 19 SGB III

50 Entscheidungen zu § 19 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19 SGB III

Querverweise

Auf § 19 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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