Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21) |
(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.
(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
Rechtsprechung zu § 19 SGB III
50 Entscheidungen zu § 19 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 13.03.2008 - L 7 SO 100/07
Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an Anordnungsanspruch und -grund - ...
- VG Karlsruhe, 30.10.2002 - 5 K 279/00
Erstattung der Kosten eines Heimarbeitsplatzes
- LSG Bayern, 31.07.2003 - L 9 AL 282/01
- SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 29349/11
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende ...
- BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 6 B 388/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - dreijährige ...
- LSG Bayern, 27.01.2006 - L 8 AL 335/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 15 AL 14/03
- BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche ...
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