Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 1 - 11) |
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
| 1. | Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und | |
| 2. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen. |
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
| 1. | im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen, | |
| 2. | vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden, | |
| 3. | Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen. |
(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
| 1. | zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen, | |
| 2. | geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf, | |
| 3. | die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | |
| 4. | geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und | |
| 5. | Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. |
(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
| 1. | ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, | |
| 2. | eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, | |
| 3. | eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und | |
| 4. | an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. |
Rechtsprechung zu § 2 SGB III
166 Entscheidungen zu § 2 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04
Arbeitgeber müssen bei Kündigung nicht auf Meldepflicht hinweisen
- ArbG Verden, 27.11.2003 - 3 Ca 1567/03
Aufklärungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich unverzüglicher Arbeitslosmeldung ...
- LAG Hamm, 07.09.2004 - 19 Sa 1248/04
In der Regel kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04
Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassener Aufklärung ...
- BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 571/04
- LAG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - 3 Sa 63/05
Schadensersatz, Kündigung, Hinweispflicht, Informationspflicht, ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04
Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 47/04 R
Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung
- SG Freiburg, 05.03.2004 - S 7 AL 4295/03
Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche ...
- BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 47/04 R
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2005 - 11 Sa 110/04
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verletzung der Hinweispflicht nach § ...
- LAG Hamm, 23.12.2004 - 11 Sa 1210/04
Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen fehlender Information des ...
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