Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)   
§ 20
Berufsrückkehrende

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Rechtsprechung zu § 20 SGB III

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 20 SGB III

Querverweise

Auf § 20 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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