Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21) |
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
| 1. | ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und | |
| 2. | in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. |
Rechtsprechung zu § 20 SGB III
10 Entscheidungen zu § 20 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05
Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen und ...
- OVG Sachsen, 09.09.2010 - 1 D 136/10
Prozesskostenhilfe, Betreuungskosten
- LSG Sachsen, 11.03.2004 - L 3 AL 245/03
- LSG Sachsen, 26.09.2002 - L 3 AL 293/01
- LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 262/01
- LSG Sachsen, 29.08.2002 - L 3 AL 294/01
- LSG Bayern, 13.01.2009 - L 11 AS 392/08
- LSG Bayern, 04.10.2006 - L 8 AL 180/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2005 - L 12 AL 21/04
Arbeitslosenversicherung
- LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 146/01
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