Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Zweiter Abschnitt - Berechtigte (§§ 12 - 21)   
§ 21
Träger

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Rechtsprechung zu § 21 SGB III

4 Entscheidungen zu § 21 SGB III in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 21 SGB III

Querverweise

Auf § 21 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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