Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23)   
   Dritter Abschnitt - Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen (§§ 22 - 23)   
§ 23
Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

Rechtsprechung zu § 23 SGB III

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Literatur im Internet zu § 23 SGB III

Querverweise

Auf § 23 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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