Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 23) |
| Dritter Abschnitt - Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen (§§ 22 - 23) |
(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.
(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.
Rechtsprechung zu § 23 SGB III
13 Entscheidungen zu § 23 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Nordhausen, 13.03.2009 - S 23 AS 3287/08
- LSG Hessen, 24.08.2009 - L 9 AL 163/08
Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 29 AS 244/09
Gleitsichtbrille; unabweisbarer Bedarf
- SG Freiburg, 30.06.2008 - S 2 AS 5218/07
Arbeitslosengeld II; Kosten der Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2007 - L 19 B 145/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 7 L 3291/08
Zuständigkeit zur Bewilligung eines Integrationshelfers für ein seelisch ...
- SG Detmold, 12.10.2007 - S 10 AS 24/07
Arbeitsgemeinschaft hat die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen
- SG Münster, 02.04.2007 - S 5 AS 55/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Leipzig, 30.04.2007 - S 19 AS 2000/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der ...
- SG Dresden, 11.09.2006 - S 34 AS 1334/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, ...
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