Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zweites Kapitel - Versicherungspflicht (§§ 24 - 28a)   
   Erster Abschnitt - Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige (§§ 24 - 28)   
§ 25
Beschäftigte

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

Rechtsprechung zu § 25 SGB III

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Literatur im Internet zu § 25 SGB III

Querverweise

Auf § 25 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Versicherungspflicht
        Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
          § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
        Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
          § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            § 345 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger)
     
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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