Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zweites Kapitel - Versicherungspflicht (§§ 24 - 28a) |
Erster Abschnitt - Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige (§§ 24 - 28) |
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
1. | Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, | |
2. | Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, | |
3. | Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, | |
4. | satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, | |
5. | 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. 2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen. |
(2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
1. | im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, | |
2. | wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder | |
3. | wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe |
nur geringfügig beschäftigt sind.
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
1. | 1unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, | ||
2. | Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, | ||
3. | Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn | ||
a) | die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, | ||
b) | sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und | ||
c) | die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können, | ||
4. | Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, | ||
5. | Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird. |
(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
1. | ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder | |
2. | ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule |
eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
(5) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) | 17.12.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes | 28.04.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.06.2008 | Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten | 16.05.2008 | |
01.10.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive | 10.10.2007 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 27 SGB III
808 Entscheidungen zu § 27 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1208/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - beamteter Hochschullehrer - ...
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R
Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer ...
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 19/18 R
Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas ...
Zum selben Verfahren:
- SG Stuttgart, 23.07.2018 - S 5 R 4999/16
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- SG Stuttgart, 23.07.2018 - S 5 R 4999/16
- BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 5/18 R
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Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
Arbeitslosengeld
- LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 27/18 R
Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 2 BA 1487/18
(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 2 BA 1487/18
- BSG, 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R
Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig
Querverweise
Auf § 27 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 28a (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Regelvoraussetzungen
- § 142 (Anwartschaftszeit)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 9 (Förderung)