Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung (§§ 280 - 283) |
(1) 1Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. 2Die Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen.
(2) 1Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. 2Sie soll zeitnah erfolgen und ist ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere
(4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf regionaler Ebene untersuchen.
(5) 1Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. 3Das Institut, das räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 4Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. 5Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 7Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.
(6) 1Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 3Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist.
(7) 1Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. 2§ 282a Absatz 5 gilt entsprechend. 3Für Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 282 SGB III
8 Entscheidungen zu § 282 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 35/16
Arbeitslosengeld
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - L 8 R 488/14
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem ...
- SG Konstanz, 28.04.2015 - S 11 R 1488/13
Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Equal pay - fehlende Tariffähigkeit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2014 - L 1 KR 131/14
Beitragsnachforderung - Betriebsprüfung - Equal pay - CGZP - Verjährung
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.10.2013 - L 3 R 485/12
Betriebsprüfung - geschützte Rechtsposition durch Prüfbescheid in Form eines ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
Nebentätigkeit; Interessenkollision
- OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 2 Ss OWi 37/03
Arbeit & Soziales - Arbeits - oder Gefälligkeitsverhältnis?
Querverweise
Auf § 282 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Statistik und Forschung
- § 55 (Wirkungsforschung)