Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 308) |
| Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 303) |
| Erster Unterabschnitt - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (§§ 284 - 288) |
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 1148) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind.
(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4) Ausländerinnen und Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.
(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.
(7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.
Rechtsprechung zu § 284 SGB III
246 Entscheidungen zu § 284 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - L 5 B 2073/07
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- OLG Hamm, 23.11.2000 - 1 Ss OWi 1037/00
Arbeit & Soziales - Arbeits - oder Gefälligkeitsverhältnis?
- SG Berlin, 22.09.2009 - S 26 AS 27018/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische ...
- LSG Bayern, 21.07.2010 - L 10 AL 154/10
Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 SGB III im Wege ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08
Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der ...
- BFH, 07.04.2011 - III R 24/08
Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 22.02.2008 - 4 K 96/07
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund ...
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Arbeitslosenversicherung
- OLG Hamm, 17.02.2000 - 4 Ss OWi 1170/99
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsgenehmigung, Ausländer, eine ...
- OLG Hamm, 12.09.2006 - 3 Ss OWi 553/06
Beschäftigung ; Arbeitsverhältnisses, Gefälligkeitsverhältnis; ...
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Querverweise
- SGB III
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- Bußgeldvorschriften
- § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98a (Vergütung)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
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- § 23 (Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Aufsicht
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- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7 (Beschäftigung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
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- § 321 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
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