Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302 und 303) |
Erster Unterabschnitt - Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (§§ 284 - 288) |
§ 287
Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer
(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
(2) 1Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
2Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
(3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze | 16.07.2021 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 287 SGB III
9 Entscheidungen zu § 287 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 42/06
Ausländerbeschäftigung - Gebührenerhebung für die Durchführung der Vereinbarung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.02.1999 - L 10 AL 63/94
Gebührenhöhe für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen; Kostendeckungsprinzip als ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.04.2000 - L 13 RA 1302/99
Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ; Erlass einer einstweiligen ...
- LSG Bayern, 25.06.2002 - L 10 AL 329/98
Erstattung von Arbeitserlaubnis-Gebühren; Aufwendungen im Rahmen von ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.10.2002 - L 13 AL 2459/02
Arbeitserlaubnis für einen türkischen Spezialitätenkoch
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2000 - L 12 AL 190/99
Arbeitslosenversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2004 - L 7 AL 272/04
- LG Berlin, 24.04.2007 - 15 O 438/05
Sittenwidrigkeit eines Managementvertrages
Querverweise
Auf § 287 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)